Präventivkräfte

Begehungen
§ 77a. (1) In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern hat die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Form von Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und durch einen Arbeitsmediziner zu erfolgen.
Der Begriff "Begehungen" umfasst nicht nur die Begehung der Arbeitstsätte als solche, sondern insbesondere auch die Beartung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der Sicherheitsvertrauensperson und der Belegschaftsorgane sowie die Vorlage von Verbesserungsvorschlägen. Durch welche Personen diese Form der Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern erfolgen kann, ist in § 78 geregelt.
(2) Regelmäßige Begehungen haben mindestens in den Z1 und 2 genannten Zeitabständen sowohl durch eine Sicherheitsfachkraft als auch durch einen Arbeitsmediziner, nach Möglichkeit gemeindam, zu erfolgen.
1. in Arbeitsstätten mit 1 bis 10 Arbeitnehmern: mindestens einmal in zwei Kalenderjahren,
2. in Arbeitsstätten mit 11 bis 50 Arbeitnehmern: mindestens einmal im Kalenderjahr.
Bei Begehungen müssen alle Aspekte von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in der Arbeitsstätte berücksichtigt werden. Die gewonnenen Ergebnisse müssen erforderlichenfalls zur Mitteilung von Missständen führen und in den Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen zum Ausdruck kommen. Der Zeitaufwand für diese Begehung hat sich nach dem zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgabe der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung erforderlichen Ausmaß zu richten.
